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Aktuelles



* 25. Juni 2019

„WIE MAN´S MACHT …“

 

Wenn ich mit der Baubegleitung, Baubetreuung oder Bauleitung von privaten Bauvorhaben beauftragt werde, war es bisher meine Art, dass ich mit den Bauunternehmen  immer mal vorkommende kleinere Probleme direkt auf der Baustelle oder am Telefon kläre, ohne dass die Bauherren beunruhigt oder gar um ihren Schlaf gebracht werden. Dabei mache ich möglichst kein großes Palaver, ohne Mängelanzeigen und andere teure Zusatzkosten mit denen die Bauherren unnötig belastet werden. 

Bei größeren Mängeln, die durch meine regelmäßigen Kontrollen selten vorkommen, halte ich natürlich den formellen und rechtssicheren Weg ein.


Die meisten Bauherren sind mit dieser entspannten Art des Bauens absolut zufrieden.

 

Dann gibt es aber auch Häuslebauer, die gegen Ende der Bauzeit bereuen, „sinnlos“ viel Geld für einen Baubetreuer ausgegeben zu haben.

 

„Es lief ja alles entspannt und ohne Probleme!“

 

Ein untrügliches Zeichen ist dann, dass man vor Einzug in sein Traumhaus, die gemeinsame Hausübergabe still und heimlich, allein mit der Baufirma abwickelt, um sich die letzte Rechnung für die beauftragte gemeinsame Bauabnahme zu sparen. Mit dieser Form von Undankbarkeit habe ich prinzipiell kein Problem, wenn da nicht die Sache mit der dann auch fehlenden Weiterempfehlung wäre.

 

„Den Baubetreuer kann man sich sparen, es gibt eh keine Probleme beim Hausbau.“ (Siehe 1. Abschnitt)

 

*Zu diesem Dilemma habe ich im Frühjahr 2019 ein besonders krasses Beispiel zu spüren bekommen, was mich veranlasst hat, diese entspannte Arbeitsweise zu überdenken.

 

Eine Bauherrin aus dem schönen Sachsenland begann nach kurzer Eingewöhnungsphase viele Dinge, mit zweifelhaftem Erfolg, selbst zu managen. Ihre taffe Art, mit den Handwerkern zu verhandeln, amüsierte mich. Daher meinte ich gelegentlich scherzhaft, dass ich eigentlich überflüssig sei. 

Nicht jeder versteht unseren norddeutschen Sarkasmus oder: „Ironie gegen Dumme einzusetzen, ist wie einen Panzer mit´nem Stein zu bewerfen.“

 

Jedenfalls stieg das schon stark ausgeprägte Selbstbewusstsein der jungen Dame ins Unermessliche. Obwohl ihr Bauvorhaben überpünktlich und ohne größere Mängel lief, dauerte es nicht lange, bis man begann, meine Arbeit zu hinterfragen oder gelegentlich anzuzweifeln.

Dann der Vorwurf, ich bereichere mich auf Kosten der Bauherren.

Letztendlich die Auflage: "Meine Baubegehungen nur noch mit Genehmigung und in Begleitung der Bauherrin (vermutlich mit Stoppuhr in der Hosentasche) durchzuführen, veranlassten mich, die Beendigung meines Auftragsverhältnisses, im gegenseitigen Einvernehmen vorzuschlagen.

Jetzt kam der weniger praktisch veranlagte Bauherr, ein angestellter „Controller“, zum Zuge. Sein Feststellung, ich werfe bei der kleinsten Schwierigkeit die Flinte ins Korn, waren für ihn Anlass genug, meine Rechnung für den zurückliegenden Monat nicht zu begleichen.


So kam es, dass ich erstmals ein Bauvorhaben vorzeitig beendet habe und mich, im 5. Jahr meiner Selbstständigkeit belesen musste, wie man rechts-sichere Mahnungen schreibt, was ein gerichtliches Mahnverfahren ist und wie man es einleitet.


Glücklicher Weise ging es hier nur um Pille Palle und mir blieb erspart, mich durch Abtretung meiner Forderung an ein osteuropäisches Inkassounternehmen abseits der Legalität zu bewegen. Der legale Weg, per Anwalt und Gericht, ist teuer und übersteigt den Nutzen bei weitem.





Januar 2019

Für meine Kunden unterwegs, ab sofort nur noch per Euro 6 oder besser .

 

 

 

 

 







Dezember 2017 

Für alle die meinen, dass man das Geld für ein Baubetreuer besser sparen sollte:


https://www.zbo.de/beratung-hausbau/baupreise.html


November 2017

Sehr interessanter Link für künftige Bauherren, dem nichts hinzuzufügen ist!!


https://www.zbo.de/beratung-hausbau/fehler-beim-bauen.html



Februar 2017

 

1.200 €

Steuerbonus für Handwerkerleistungen pro Jahr, pro Haushalt !!

 

01.       Voraussetzungen für den Steuerbonus:

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten wie Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten, die in ihrem Haushalt ausgeführt werden.

Dies sind beispielsweise:

-       Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä.,

-       Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, 

        Parkett,   Fliesen),

-       Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und –rohren,

-       Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,

-       Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,

-       Modernisierung des Badezimmers,

-       Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspühler, ... ,

-       Maßnahmen der Gartengestaltung,

-       Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,

-       Leistungen der Schornsteinfeger usw..

 

Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme werden dagegen nicht steuerlich begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (bei Wohnungen bis zum Bezug der Wohnung) anfallen. Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt. Unschädlich ist, wenn durch die Handwerkerleistung eine Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eintritt.

 

Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Auftraggebers erfolgen. Unerheblich ist, ob dieser dort als Mieter oder Eigentümer lebt. Begünstigt sind auch Handwerkerleistungen in einer vom Auftraggeber tatsächlich eigengenutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

 

02.       Notwendige Nachweise:

 

Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.

Begünstigt sind Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der da rauf entfallenden Mehrwertsteuer. Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich.

 

Zu beachten ist, dass Materialkosten nicht begünstigt sind.

 

Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten ist zulässig. Eine bloße Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Auftraggeber ist nicht zulässig. Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.

Hinweis: Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers muss nachgewiesen werden (z.B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren). Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

Ebenso wird der Steuerbonus nicht gewährt, wenn für die Maßnahme gleichzeitig eine öffentliche Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens (z.B. Kfw-Gebäudesanierungsprogramm) oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

 

03.       Höhe des Steuerbonus:

 

Abzugsfähig sind 20 Prozent von maximal 6.000 Euro der Handwerkerkosten – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt! Unabhängig wie viele Wohnungen der Auftraggeber zu seinem Haushalt zählt, kann der Steuerbonus nur einmal bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus daher nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt. Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von max. 20.000 Euro) gewährt.

 

04.       Wann und wo gibt es den Bonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend.

 

 

Dezember 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

" Kunst oder nur Pfusch ?? "

 

 

Februar 2015

So nebenbei sei an dieser Stelle erwähnt, daß eingehende Aufträge für das Gelingen  einer Unternehmung "NICHT SO GANZ UNBEDEUTEND" sind. Daher war ich als "Möchtegern Grafik Desinger", bei der Erstellung der Homepage www.hannoboettcher.de  ....

 

 

......... und beim Entwerfen eines geeigneten Firmenlogos mächtig gefordert und manchmal auch genervt. Doch wenn man dann, nach unzäh-

ligen Fehlversuchen, irgendwann erkennt wie Dies und Das funktionieren und "unterm Strich" was Schönes dabei heraus kommt, macht das Ganze richtig Spass.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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HANNO BOETTCHER

Baubetreuung-Bauleitung-Bauausführung

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